Arbeitsrecht und Vertrauen – Wie geht man mit einer krankheitsbedingten Kündigung um?

Arbeitsrecht und Vertrauen – Wie geht man mit einer krankheitsbedingten Kündigung um?

Aus Von Ramona Schittenhelm

Während der langen Periode des Berufslebens lassen sich Krankheitstage nicht vermeiden. Es ist auch nicht von gesundheitlichem Vorteil, wenn Sie krank zur Arbeit gehen. Damit der Arbeitnehmer bei einer unverschuldeten Krankheit nicht um seinen Arbeitsplatz bangen muss, wurden an die krankheitsbedingte Kündigung hohe Bedingungen gestellt. Für den Fall, dass Sie einmal von einer krankheitsbedingten Kündigung überrascht werden, finden Sie hier wertvolle Hinweise.

Voraussetzungen der Kündigung

Nicht jeder Arbeitnehmer beschäftigt sich privat mit Arbeitsrecht oder hat schon einmal an einem Arbeitsrechtsseminar teilgenommen. Daher ist es notwendig, sich für den Krankheitsfall in diesem Bereich auszukennen. Dass eine Person, die durch ihr Verhalten vorsätzlich krank wird, gekündigt werden darf, weiß fast jeder. Da diese Kündigung aber nur durch das Verhalten des Gekündigten begründet wird, gibt es für eine krankheitsbedingte Kündigung spezielle Bedingungen. Für so eine Kündigung muss zwingend eine negative Gesundheitsprognose für den Arbeitnehmer gestellt worden sein. Diese liegt vor, wenn eine Krankheit langandauernd, dauernd leistungsmindernd oder in häufigen Kurzerkrankungen auftritt. Ist eine solche Krankheitsform nicht gegeben, können Sie sich mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit gegen die Kündigung wehren. In großen Betrieben können Sie sich an den Betriebsrat wenden, dessen Anhörung bei einer Kündigung im Betriebsverfassungsrecht vorgeschrieben ist. Meist sind die Betriebsratsmitglieder in der Personalarbeit und im Arbeitsrecht durch ein Seminar geschult worden. Dementsprechend kennen sie den rechtlichen Rahmen genau.

Ausführlichere Erklärung und weitere Bedingungen

Bei häufigen Kurzerkrankungen muss festgestellt werden, dass sie auch in Zukunft auftreten werden. Langandauernde Krankheiten liegen vor, wenn die Heilungschancen nicht absehbar oder gar nicht vorhanden sind. Weiterhin muss bei einer Minderleistung des Mitarbeiters im Vergleich zu normalen Arbeitnehmern eine erhebliche Leistungseinbuße zu erkennen sein. Konkrete Fallbeispiele einzelner Krankheiten und Informationen zum Kündigungsschutz können von spezialisierten Anwälten oder auf einem Arbeitsrecht-Seminar in Erfahrung gebracht werden. Die drei Formen der Krankheit dürfen nur zu einer Kündigung führen, wenn es außerdem eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeben hat. Ohne eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs kann eine Kündigung ebenfalls ungültig sein. Der Arbeitgeber muss daher alle Beeinträchtigungen für den reibungslosen Ablauf darlegen und auch nachweisen, dass deren Beseitigung mit wesentlich höheren Kosten verbunden ist. Sind Sie krankheitsbedingt gekündigt worden und zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach deren Eingang klagen.

Der Artikel stellt keine Rechts- oder Personalberatung dar, sondern dient lediglich der Information. Weiterführende Informationen finden Sie unter http://www.poko.de/Personal-Fuehrung/Seminare-Training-Beratung/Seminare/Recht/Rechtliche-Grundlagen oder einer individuellen Beratung durch einen Spezialisten. Rechtsansprüche sind aus dem Artikel nicht abzuleiten.