Haushaltsplan der Gemeinden – ein Buch mit 7 Siegeln?

Wie lese ich den Etat/Haushaltsplan richtig?
1. Inhaltsverzeichnis lesen
2. Vorbericht lesen
3. Wie wird der Geldbeutel des Bürgers belastet (Steuern/Gebühren)?
4. Welche Leistungen gekürzt oder gestrichen?
5. Neue Investitionen?
6. Interessante Haushaltsstellen: Neuer Kronleuchter für den Sitzungssaal, neues Dienstauto für den Hausmeister

Grundsätzliches bei der Haushaltsberichterstattung:
• Sparsam mit Zahlen umgehen
• Begriffe (z. B. Schlüsselzuweisung) erläutern.
• Auswirkungen für den Bürger am Einzelbeispiel erklären (z.B. wenn Steuern oder Gebühren steigen: Welche Auswirkungen für eine Familie oder einen Betrieb?)

Haushaltsbegriffe:
• Abschreibung: der auf die Jahre verteilte Werteverlust von Anlagegütern
• allgemeine Rücklagen: jederzeit greifbarer Sockelbetrag, 1-2 Prozent der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes der drei vorausgegangnen Jahre
• Ausgleichsstock: Zuweisungen der Länder an Gemeinden, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können
• Bagatellsteuer: örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuer (Bsp.: Jagd-, Hunde-, Schankerlaubnissteuer)
• Deckungsreserve: Etatposten im Verwaltungshaushalt, der dazu dient, über- und außerplanmäßige Ausgaben zu decken
• Finanzplan: Teil der Anlagen des Haushalts – stellt geplante Ausgaben und voraussichtliche Einnahmen der Gemeinde in den kommenden fünf Jahren dar.
• Haushaltsquerschnitt: Übersicht, in welcher die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Aufgabenbereichen und Arten schachbrettartig geordnet sind
• Schlüsselzuweisungen: Beträge, die die Bundesländer nach einem festgelgten Schlüssel auf die Gemeinden verteilen. Berechnungsgrundlage ist die Finanz- und Steuerkraft einer Gemeinde
• Steuerkraftmeßzahl: dient der Berechnung der Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich. In die Berechnung fließen Steuereinnahmen für Gewerbesteuer A und B, Gewerbesteuer und Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer ein.
• Umlagen: Verteilung einer aufzubringeden Summe unter den Umlagepflichtigen. Gemeinden müssen Umlagen entrichten an Zweckverbände, Kreis und Land.

Haushalt – was ist das überhaupt
Der Haushaltsplan ist die Zusammenstellung der geschätzten Einnahmen und geplanten Ausgaben in einer Haushaltsperiode (ein Rechnungsjahr). Seine Gliederung ist immer gleich. Er muss einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt enthalten. Der Haushaltsplan ermächtigt die Gemeinde, Ausgaben zu leisten, sie ist nicht verpflichtet, die im Haushalt aufgeführten Ausgaben zu tätigen.

Aufbau des Haushaltsplans: Der kommunale Haushalt besteht aus der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan: rechtliche Basis für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden.

Vergleichsmöglichkeit: Neben den aktuellen Haushaltsansätzen werden auch die Vorjahresansätze und das Rechnungsergebnis des vorvergangenen Jahres bei den einzelnen Haushaltsstellen ausgewiesen.

Bestandteile:
Gesamtplan (dient der Übersicht, Zusammenfassung aller Einnahmen aus dem Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sowie aller Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus den Einzelplänen sowie Finanzierungsübersicht aller Maßnahmen). Einzelpläne (Aufschlüsselung des Gesamtplans, Kernstück des Haushaltsplans; sämtliche Einzelpositionen des Verwaltungs- und Vermögenshaushalt). Sammelnachweise (Zusammenfassung von Einnahmen und Ausgaben, die sachlich eng zusammenhängen; wichtig für Verwaltungsablauf; erst beim Jahresabschluss Verteilung der Zahlungen auf die Haushaltsstelle).

Anlagen:
Vorbericht (besonders interessant: Rück-, Über- und Ausblick; Entwicklung der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben, des Vermögens und der Schulden in den vergangenen Jahren; geplante Investitionen und deren Auswirkungen, Abweichungen vom Finanzplan, Entwicklung der Rücklagen). Stellenplan (enthält alle im Haushaltsjahr erforderlichen Planstellen für Angestellte, Arbeiter und Beamte der Gemeinde nach Vergütungs-, Lohn- und Besoldungsgruppe). Õbersicht über Verpflichtungsermächtigungen (Beträge für Investitionen, mit denen die Verwaltung Aufträge an Unternehmen vergeben kann, die erst in den folgenden drei Jahren ausgeführt und bezahlt werden). Finanzplan und Investitionsprogramm (Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Grundlage ist ein Investitionsprogramm). Wirtschaftspläne (Sondervermögen, Eigenbetriebe und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist). Õbersicht über Schulden und Rücklagen (Gemeinden müssen Rücklagen in angemessener Höhe bilden, in der Regel zwei Prozent des durchschnittlichen Umfangs des Verwaltungshaushaltes der vergangenen drei Jahre).

GRF und GRZ?
Grundflächenzahl:
Aus der Grundflächenzahl (GRZ) errechnet sich, wieviel Quadratmeter Fläche überbaut werden dürfen. Eine relative Zahl gibt das Maß der Bebauung im Verhältnis zur Grundstücksfläche an. Wenn etwa in einem Bebauungsplan die Grundflächenzahl 0,4 angegeben ist, dann dürfen vier Zehntel des Grundstücks bebaut werden, wobei es auf die Grundstücksgröße nicht ankommt.
Beispiel:
Das Grundstück hat eine Größe von 1 000 Quadratmetern. Die GRZ beträgt 0,3. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit maximal 300 Quadratmeter Grundfläche (Bsp.: 20 x 15 Meter) auf diesem Grundstück errichtet werden darf.
Um zu gewährleisten, dass auf Grundstücken unterschiedlicher Größe nur bauliche Anlagen bis zu einer bestimmten Größe errichtet werden, kann auch die Größe der Geschoßfläche festgelegt werden.

Geschoßflächenzahl:
Die Geschoßflächenzahl (GFZ) wird in § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Die GEschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist. Die (relative) Geschoßfläche ist die Summe der Fläche der Vollgeschosse eines Grundstücks.
Beispiel: Für eine zweigeschossige Bebauung in einem reinen Wohngebiet ist eine GFZ von 0,5 festgelegt Ist das Grundstück 500 Quadratmeter groß, so darf die Summe der beiden Geschoßflächen 250 Quadratmeter betragen.
Möglich ist auch die Festsetzung der Baumasse, d.h. wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundfläche erlaubt ist.
Festgesetzt werden kann auch die zulässige Anzahl der Vollgeschosse in dem Planungsgebiet. Außerdem auch die Höhe der baulichen Anlagen.

Raumordnungsverfahren – was ist das?
Zweck: Ein Raumordnungsverfahren wird durchgeführt, um zu prüfen, ob überörtlich raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen (§ 6 a Raumordnungsgesetz = ROG, Art. 23 Bayer. Landesplanungsgesetz = BayLp1G).

Zuständigkeit, Beispiele:
Die Regierung von Oberbayern führt diese ROV als höhere Landesplanungsbehörde entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch. Raumbedeutsame Vorhaben sind zum Beispiel: der Bau von Autobahnen, Müllheizkraftwerken, Einzelhandelsgroßprojekten, Golfplätzen, Deponie und dgl. Im Rahmen des ROV wird auch die Umweltverträglichkeit geprüft.

Rechtswirkung:
Das Raumordnungsverfahren ist kein Genehmigungsverfahren, d.h. es greift den im Einzelfall vorgeschriebenen besonderen Verwaltungsverfahren (insbesondere Planfeststellungsverfahren, wasser- und baurechtliche Genehmigungsverfahren) nicht vor.

Das Raumordnungsverfahren wird nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern mit der sogenannten landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen.

Eine landesplanerische Beurteilung kann zu dem Ergebnis kommen:

Das Vorhaben
• entspricht
• entspricht nicht oder
• entspricht nur mit bestimmten Maßgaben (Regelfall)
den Erfordernissen der Raumordnung.

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist jedoch von den Verwaltunsbehörden bei Ermessungsentscheidungen überall dort zu berücksichtigen, wo im Vollzu von Fachgesetzen die Gesichtspunkte der Landesplanung über sogenannte Raumordnungsklauseln oder über die Begriffe »öffentliches »Wohl«, »öffentliche Belange« oder ähnliches in die Entscheidungsfindung der zuständigen Behörden einfließen.

Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Ergebnis – sofern die Öffentlichkeit angehört wurde – auch bei den nachfolgenden Verwaltunsverfahren zu berücksichtigen, so dass diese auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden sollen (§ 6 a Abs. 6 ROB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG).

Bewertungsgrundlagen:
• Die im Raumordnungsgesetz des Bundes und im Bayer. Landesplanungsgesetz festgelegten Grundsätzen
• die in Programmen und Plänen niedergelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung und
• sonstige Erfordernisse der Raumordnung.

Beteiligung:
• alle öffentlichen und sonstigen Planungsträger, die von dem Vorhaben berührt werden könnten. Dazu gehören u.a. Gemeinden, Kreisverwaltungsbehören, Regionale Planungsverbände, Fachbehörden, Fachverbände, Energieversorgungsunternehmen. Außerdem sind die berührten Vereinigungen, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannt sind, zu beteiligen.

• Bürger sind nicht formal zu beteiligen. Die Öffentlichkeit ist jedoch von der Einleitung und vom Abschluss eines ROB zu unterrichten (§ 6 a ROG). Dabei können die Projektunterlagen von den Bürgern eingesehen werden, da sie mindestens vier Wochen öffentlich bei der Gemeinde ausgelegt werden müssen. Die Bürger können dabei auch eine schriftliche Äußerung abgeben.

Ramona Schittenhelm

Ausbildung als Journalistin im Berchtesgadener Land. Lokal- und Online-Journalismus sind meine Leidenschaft. Meine journalistischen Wurzeln liegen im Sport- und Technik-Journalismus.

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