Journalismus-Studenten jobben häufig bereits seit Jahren in der Branche
Michael Hirschler ist Referent beim Deutschen Journalisten-Verband (DJV). Der DJV ist die Interessenvertretung der Journalisten und bietet Hilfestellungen, Kontakte und Beratungen für seine Mitglieder. Der Referent erklärt: „Normalerweise sind Studenten mit einem reduzierten Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bei einem studentischen Arbeitsverhältnis.“ Diejenigen studentischen Medienschaffenden, die beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk tätig sind, sind auch weiterhin als Studenten gesetzlich Krankenversichert. Voraussetzung sei, dass die wöchentliche Tätigkeit nicht über 20 Stunden liegen würde. Bei unter 400 Euro erfolgt in der Regel eine Anmeldung als geringfügig beschäftigter, liegt das Brutto über der Grenze, so erfolgt eine einkommensabhängige Einzalung in Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Liegt die Arbeitszeit über den 20 Stunden, so ist das Privileg der studentischen Arbeitskraft weg. Der Student gilt als ganz normale Arbeitskraft. Eine Ausnahme ist dann, wenn es sich um eine befristete Tätigkeit (Stichwort: Semesterjob) handelt. Hier heißt es jedoch auch, die entsprechenden hierfür geltenden Grenzwerte zu berücksichtigen.
Wer als Journalismus-Student selbständig bzw. freiberuflich tätig ist, der muss sich entsprechend absichern. Es sei daher empfehlenswert, so Hirschler, eine regelmäßige journalistische Tätigkeit bei der Künstlersozialkasse (KSK) anzumelden. Über die ist der journalistische Student dann nämlich bereits Rentenversichwert, was dem späteren Rentenguthaben ja entsprechend angerechnet wird. Den diesbezüglichen Beitrag zahlen jeweils zur Hälfte der Journalist und die KSK. Ist der Student mehr als 20 Wochenstunden tätig, gilt er nicht mehr als Student, sondern als freier Journalist und ist voll kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. In den ersten Jahren kann dies als Berufsanfänger eingestuft werden. Danach muss man mindestens einen Gewinn von 3900 Euro erwirtschaften. Eine Freiberufliche Tätigkeit ist beim Finanzamt anzumelden. Wird man gewerblich tätig (Marketing und PR), so ist eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde des Firmensitzes erforderlich.
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