Leistungsschutzrecht für Verlage – Urheber muss eingebunden sein
Soll es ein Leistungsschutzrecht für die Verlage geben? – Dieses Thema beschäftigt derzeit nicht nur die Verlage sondern auch Urheberrechts-Experten und wissenschaftliche Institute. Betroffen von einem möglichen Leistungsschutzrecht können einige sein. Beispielsweise auch Suchmaschinen wie Google, die sich gegen ein solches Gesetz zur Wehr setzen. Die aktuelle Vorgehensweise rundum das Leistungsschutzrecht und die im Moment vorgesehene Beteiligung der Autoren sei Etikettenschwindel, erklärt der Urheberrechts-Experte Josef Drexl, Direktor des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in München. Er lehnt das Leistungsschutzrecht für Verlage ab. Allein aus der Tatsache, dass jemand aus der Leistung eines anderen Nutzen zieht, darf man nicht folgern, dass dieser auch am Gewinn partizipieren muss.
Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht bedenklich
Dagegen ist der Professor aus rechtlichen und ökonomischen Beweggründen. Das geltende Urheberrecht biete den Verlagen bereits jetzt ausreichend Schutz-Grundlage. Liegt ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht durch den Autor – welches entsprechend umfangreich zu vergüten wäre – durch den Autor vor, könne bereits nach der jetzigen Gesetzgebung der Klageweg angegangen werden.
Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Anbieter von Suchmaschinen von den Verlagen für die Veröffentlichung von sog. Snippets Lizenzen erwerben müssen – dazu eine Verlinkung zur Verlagswebseite. Problematisch ist dies auch deshalb, da der Verlag das Angebot bereits auf der eigenen Webseite veröffentlicht und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Durch die Lizenzen solle demnach Dritten das Recht untersagt werden, die Inhalte zu verlinken bzw. darauf zuzugreifen. Nach Auffassung Drexls eine höchst widersprüchliche Argumentation.
GoogleNews können mit elektronischem Pressespiegel verglichen werden
Portale wie die GoogleNews kann man mit einem elektronischen Pressespiegel vergleichen. Der ist über die VG Wort an Vergütungsansprüche gekoppelt.
Verwirrung entsteht beim Experten vor allem über eines – die Aussage, dass das Internet den Verlagen schade: „Dieser Teil der Begründung im Gesetzentwurf hat mich wirklcih ersaunt. Ich kann hier keinesfalls zustimmen. – Tut der Betrieb von Suchmaschinen oder die Verlinkung auf ihre Webseite den Verlagen weh? Erleiden Sie dadurch tatsächlich einen ökonomischen Schaden? – Ich sage nein.“ Die Verlage würden ihre Angebote kostenlos ins Netz stellen und die Suchmaschinen sorgen für eine bessere Auffindbarkeit des Angebotes im Web. D.h. die Verlage würden dies Nutzen, um für ihre eigenen Produkte und ihre Pressetitel zu werben. D.h. die Verlage haben ein wirtschaftliches Interesse daran, ihre Internetseite gut frequentiert zu wissen. Für diesen ökonomischen Nutzen müssen die Verlage ebenfalls nicht zahlen.
Profit durch die Leistung Dritter
Nach Auffassung des wissenschaftlichen Experten Drexel geht es vor allem darum, dass die Verlage sehen, wie Google mit ‚ihren‘ Snippets große Gewinne einfährt. Geld, dass auch die Verlage gerne hätten. Problematisch ist die Argumentation wirtschaftlich von der Leistung anderer zu profitieren auch deshalb, da sie selbst mehrfach von den Leistungen anderer profitieren. Man denke hier auch an die freien Mitarbeiter, die für sie tätig werden oder verschiedene Sportverbände.
Leistung durch Urheberrecht geregelt
In wieweit der Journalist (als eigentlicher Urheber) an den Leistungen beteiligt werden sollte ist im Gesetzentwurf nicht zu finden. Im Entwurf steht noch nicht einmal, dass es einen individuellen Beteiligungsanspruch des Autors gibt, den er notfalls einklagen könnte. Ohne dies wäre es nicht möglich, dass eine Verwertungsgesellschaft wie die VG Wort einschreiten kann.
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