VG Wort – Europäischer Gerichtshof bestätigt Vergütungsanspruch der Urheber für Drucker und PC

Aus Von Ramona Schittenhelm

Die Entscheidung ist heute gefallen: der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt, dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PC eine Gerätevergütung zu entrichten ist. 2002 wurde das Klageverfahren der VG Wort gegen mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PCs eingeleitet. Der Zivilsenat des Gundesgerichtshofes hatte die Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Mehrere Fragen zur Klärung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht lagen vor. Und der EuGH hat die Rechtsauffassung der VG Wort bestätigt, heißt es in einer Erkärung der Verwertungsgemeinschaft mit Sitz in München. Die in der Urheberrichtlinie vorgesehene Ausnahme für „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ umfasse auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers oder PCs soweit diese Geräte miteinander verbunden sind. Kommt es zu einer Vervielfältigung in welcher Form auch immer, müssen die Urheber dafür in jedem Fall einen gerechten Ausgleich erhalten (3 53 UrhG).

Die heutige Entscheidung des EuGH sorge für Klarheit, so die VG Wort: „Sie hat große Bedeutung für die Sicherung einer angemessenen Vergütung der Urheber und Rechteinhaber im digitalen Bereich“, so Dr. Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG WORT. Das gilt sowohl für das bis Ende 2007 geltende Urheberrecht, das Gegenstand des  Ausgangsverfahrens beim BGH war, als auch für die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008

Der Bundesgerichtshof hatte im Dezember 2007 und Oktober 2008 eine Vergütungspflicht zunächst abgelehnt. Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde der VG Wort und dem heutigen EuGH-Urteil wird das Verfahren am BGH jedoch wieder aufgenommen.