Zusammenveranlagung: Trotz angekündigter Trennung möglich
Die bloße Ankündigung eines Ehegatten, sich trennen zu wollen, ist für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Sofern zwischen Bekanntmachung und tatsächlichem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ein Jahreswechsel liegt, kann das Paar daher noch für beide Jahre die (oftmals günstigere) Zusammenveranlagung wählen.
Im Streitfall teilte die Ehefrau ihrem Ehemann im November 2000 mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Bis zum 3.12.2000 lebten beide Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Vom 4.12.2000 bis zum 24.01.2001 war der Kläger wegen einer Kur abwesend. Nach seiner Rückkehr holte er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zog in eine andere Wohnung. Der in der Steuererklärung 2001 beantragten Zusammenveranlagung stimmte das Finanzamt nicht zu.
Der Bundesfinanzhof hingegen gab der Zusammenveranlagung statt. Denn zu Beginn des Jahres 2001, als sich der Ehemann zur Kur aufhielt, war nicht erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Ehefrau, sich von ihrem Mann trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 71/07).
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