Unterlassene Bilanzierung: Keine Nachholung der Abschreibungen

Aus Von Ramona Schittenhelm

Die Abschreibungen eines irrtümlich nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts können auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht nachgeholt werden. Der Tenor dieses aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs bedeutet, dass Abschreibungsvolumen für die Jahre verloren geht, in denen das Wirtschaftsgut als Privatvermögen ausgewiesen wurde.

Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit sind bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Abschreibungen in demselben Umfang vorzunehmen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das hat zur Konsequenz, dass bei verspäteter Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen eine Minderung der für die Abschreibungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage in beiden Gewinnermittlungsarten gleich ausfallen muss.

Hintergrund

Wurden die Abschreibungen pflichtwidrig unterlassen, können sie grundsätzlich in späteren Steuerabschnitten nachgeholt werden, wenn dies in dem zutreffenden Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um die Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens handelt, die in der Bilanz nicht aktiviert waren und die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eingebucht werden. In diesem Fall bestimmt sich der Bilanzansatz nach dem Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Dies erfordert eine Schattenrechnung, bei der die unterbliebenen Abschreibungen von den Anschaffungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 22.6.2010, Az. VIII R 3/08).

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