Arbeitsunfall schließt Kündigung nicht aus

Aus Von Ramona Schittenhelm

Solingen Das Arbeitsgericht Solingen hat festgestellt, dass einem Mitarbeiter in der Probezeit gekündigt werden kann, obwohl dieser einen schweren Arbeitsunfall hatte. Dies geht aus dem Urteil 2 Ca 198/12 hervor.

Probezeit ermöglichte Kündigung trotz Arbeitsunfall

Der Arbeitnehmer – ein Industriemechaniker – schnitt sich bei einem Arbeitsunfall in der Probezeit vier Finger der rechten Hand ab. Nur drei der vier Finger konnten wieder angenäht werden. Dem Mitarbeiter wurde durch das Unternehmen gekündigt, was dieser durch eine Kündigungsschutzklage verhindern wollte – als Begründung nahm er „Sittenwidrigkeit“ aufgrund des Unfalles an. Nur das sei nicht der Fall, entschied das Gericht in Solingen.

Rachsucht war nicht gegeben

Sittenwidrig wäre die Kündigung nur dann gewesen, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv des Beklagten beruht hätte. Dies könnte z.B. Rachsucht sein. Dies wurde jedoch nicht bewiesen. Ferner bedürfe die Kündigung durch das Unternehmen (in der Probezeit) keiner sozialen Rechtfertigung, erläuterte der Richter sein Urteil. Die sechsmonatige Wartezeit in der Probezeit war noch nicht abgelaufen.