Amazon, Ebay und andere Shops – der Verkauf ist steuerpflichtig

Aus Von Ramona Schittenhelm

Wer im Internet handelt muss sich genau informieren, ob die Transaktionen nicht steuerpflichtig sind. Denn auch Privatpersonen, die in Ebay, Amazon oder anderen Online-Portalen Dinge verkaufen, sind u.U. steuerpflichtig. Werden diese Erlöse nicht angegeben, kann es als Steuerhinterziehung gelten. Das Finanzamt könnte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes die Möglichkeit zu Sammelauskünfte bekommen – für den Onlinehandel gerade von als Privatpersonen geführten Verkäufern kann sich dadurch einiges an Problemen ergeben.

Der Onlinehandel ist ein wichtiger Wirtschaftszweig geworden – nahezu in allen Branchen, hat sich der Onlinehandel doch in den vergangenen Jahren deutlich zu mehr als einem virtuellen Flohmarkt entwickelt, wenn man seine Sachbestände ausgemistet hat. Allerdings ist das Zubrot, dass man sich dadurch wirtschaftlich schafft nicht automatisch steuerfrei, sondern sind u.U. als gewerbliche Nebeneinkünfte dem Finanzamt zu melden. Unterbleibt dies, handelt es sich um Steuerhinterziehung. Auch dann, wenn man nicht gewusst hat, diese Nebeneinkünfte melden zu müssen. Demnächst läuft ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) an, der hier dem ein oder anderen Online-Verkäufer noch steuerliche Probleme bereiten könnte. Entschieden wird dort, ob die Finanzämter die Möglichkeit bekommen, per Sammelauskunftsersuchen an die Onlinehandelsplattformen auf einen Schlag sämtliche Händlerdaten anfordern dürfen. In der Folge kann passieren, dass die Finanzämter Einkommenssteuerbeträge aus den letzten fünf Jahren nachfordern und zudem ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird – und dies ist sogar für die letzten zehn Jahre rückwirkend möglich.

Denkt man mit Amazon und Ebay nur an die beiden großen Plattformen, so dürften von einem möglichen Urteil zigtausend Händler betroffen sein. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Sammelauskunft zwar noch abgelehnt (AZ 5K397/10). Amazon sollte dem Finanzamt alle Käufe und Abrechnungen auflisten – Verkäufe, Umsätze, Zuschüsse und Gebühren sowie die Gutschrift an die Händler. Bislang wurde die Sammelauskunftsersuchung als unzulässig angesehen, da die Händlerdaten nicht in Deutschland liegen, sondern in Luxemburg bei der Konzernmutter. Unabhängig von der Entscheidung über die Sammelauskunft ist es ohnehin möglich, Einzelauskunftsersuchen zu stellen, wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht.