Bürgermeister dürfen mit 67. in Bayern nicht mehr

Aus Von Ramona Schittenhelm

München Bundespräsident geht, Bürgermeister nicht mehr mit 67 Jahren. Zumindest in Bayern. Das entschied das bayerische Verfassungsgericht kurz vor Weihnachten. Damit ist klar: Personen in kommunalen Spitzenämtern werden mit Eintritt des Rentenalters in Ruhestand geschickt. Was weiterhin jedoch möglich ist, sind Tätigkeiten als ehrenamtliche Bürgermeister (in Gemeinden bis 10.000 Einwohnern). Denn dafür gilt die Altersbeschränkung nicht.
Ins Rollen gekommen war die Debatte, da der 74 Jahre alte Landtagsabgeordnete Peter Paul Gantzer auf die Barikaden gegangen ist. Er war der Ansicht, dass auch Bürger jenseits der 67er Grenze noch in der Lage sind hauptamtlich eine Kommune zu führen.

Gantzer ist nach dem Urteil auch entsprechend enttäuscht. Mit Eintritt des Pensionsalters dürfen sich hauptamtliche Bürgermeister nicht mehr wählen lassen, so das eindeutige Urteil der Bayerischen Verfassungsrichter. Für Gantzer – ehemaliger Notar und begeisterter Fallschirmspringer – kein Grund aufzugeben. Er will beim Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Altersgrenze kämpfen: „Die Entscheidung entspricht nicht den Grundsätzen des EuGH.“ Vielmehr sei das Urteil eine Ungleichbehandlung auch gegenüber ehrenamtlichen Bürgermeistern, die so lange kandidieren können, wie sie möchten.

Der SPD-Landtagsabgeordnete Gantzer selbst ist seit 1978 in der Bayern-Vertretung, ist inzwischen 74 Jahren Alt und kämpft für das Alter. Nicht nur in seinem 2007 erschienen Buch „Alst ist was?“. In der SPD-Fraktion ist er mitverantwortlich für ein altersgerechtes Seniorenkonzept.

Zum Urteil selbst wird klar gemacht, dass die Altersgrenze 67 erst bei der Kommunalwahl 2020 gilt. Der SPD-Kandidat zum Bayerischen Ministerpräsident Christian Ude (derzeit regierender Oberbürgermeister in München) beispielsweise könnte bei der nächsten Kommunalwahl in Bayern gar nicht mehr kandidieren zum Bürgermeisteramt, da er bereits 65 Jahre alt ist und bei der Wahl 2014 noch die ‚alte Altersgrenze‘ gilt.