Freiberufler und Gewerbetreibende: Bzgl. geringwertigen Wirtschaftsgütern kann ab 2010 frei entscheiden werden
In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung zur steuerlichen Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Was sind GWGs?
GWGs sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Als GWGs kommen z.B. Bürostühle oder Schreibtische in Betracht.
Abnutzbar bedeutet, dass das Wirtschaftsgut einem Werteverzehr unterliegt. Durch diese Regelung werden z.B. Beteiligungen ausgeschlossen.
Das Anlagegut muss beweglich sein, d.h. für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Gebäudeteile sind die GWG-Regelungen nicht anwendbar.
Eine Klassifizierung als GWG setzt des Weiteren voraus, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Vermögenswert aufgrund seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern gemeinsam genutzt werden kann. Infolgedessen stellen z.B. Monitore keine GWGs dar.
Hinweis: Bei der Überprüfung der nachfolgend thematisierten Wertgrenzen wird auf die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer (Nettowarenwert) abgestellt.
<strong>Rechtslage ab 2010 </strong>
Für GWGs, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, bestehen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung mehrere Möglichkeiten, wie die nachfolgende Dreiteilung verdeutlicht:
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<strong>Sammelposten </strong>
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Bildung eines Sammelpostens, kann dieses Wahlrecht nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden. Es handelt sich somit um ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht.
Der Sammelposten ist im Jahr der Einstellung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren zwingend zu jeweils 1/5 aufzulösen. Für die Auflösung des Sammelpostens ist ein eventueller Abgang des Wirtschaftsguts vor Ablauf der fünf Jahre ohne Bedeutung.
<strong>Aufzeichnungspflichten </strong>
Werden GWGs bis 150 EUR sofort gewinnmindernd abgezogen, sind bis auf die buchmäßige Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten zu beachten.
Wird für GWGs mit Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 410 EUR die Sofortabschreibung gewählt, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in dem der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erfasst werden. Das gesonderte Verzeichnis ist jedoch hinfällig, wenn diese Angaben ohnehin aus der Buchführung ersichtlich sind.
Für die Sammelposten-Methode bestehen, abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der GWGs in den Sammelposten, keine weiteren Aufzeichnungspflichten.
<strong>Steuergestaltungen </strong>
Die Entscheidung, welche der aufgeführten Alternativen angewandt werden soll, kann nicht pauschal beantwortet werden.
Auf den ersten Blick erscheint die 410 EUR-Regelung (Sofortabzug) am geeignetsten zu sein. Wenn jedoch in einem Wirtschaftsjahr in viele langlebige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten ab 410,01 EUR bis 1.000 EUR investiert wird (beispielsweise Erneuerung der Büromöbel) bietet der Sammelposten Vorteile. Die Abschreibung erfolgt nämlich dann über fünf Jahre anstatt über die in den amtlichen AfA-Tabellen enthaltene Nutzungsdauer von 13 Jahren.
410 EUR-Grenze bei den Überschusseinkünften
Die Wahlrechte gelten nur ihm Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit).
Bei den Überschusseinkünften (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen) gilt eine Nettogrenze von 410 EUR, bis zu der die Aufwendungen sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Sammelposten-Methode ist nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 30.9.2010, Az. IV C 6 – S 2180/09/10001).
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