KSK – Blogger unterliegen der Abgabepflicht

KSK – Blogger unterliegen der Abgabepflicht

Aus Von Ramona Schittenhelm

Web 2.0 bzw. Web 4.0 – das sind die Schlagworte, mit denen man im Bereich Social Media und Online Marketing häufig zu tun hat. In den vergangenen Monaten sind zahlreiche Blogs entstanden. Programmierer suchen hierfür im Regelfall Blogger, die ihnen die Texte verfassen
– Keyword-optimiert und
– auf die Suchmaschinen abgestimmt
Am liebsten werden hierfür Studenten gewählt, da diese die Texte für wenig Geld erstellen. Allerdings sollte man sich bzgl. Texterstellung eines bewußt machen. Wer Texte durch einen Freelancer regelmäßig erstellen lässt, muss hierfür gesetzlich vorgeschriebene Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten. Dies muss eigenständig der Künstlersozialkasse mitgeteilt werden.

Wann also sind Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) zu entrichten und wie hoch sind diese.

Festgelegt wurde, dass jedes Unternehmen, welches regelmäßig künstlerische Leistungen (z.B. Musik, Webgestaltung, Texterstellung) in Anspruch nimmt und verwertet, muss auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe in Höhe von (2010) 3,9 % bezahlen. Die Abgabe ist u.a. geregelt in der 3. KSVG-Novelle), die am 15. Juni 2007 (BGBl. I 2007, S. 1034 ff) in Kraft erneuert wurde. Bei einer Missachtung der Abgabe können hohe Bußgelder verhängt werden.

Abgabepflichtig ist jede Unternehmensrechtsform, wenn sie von Freiberuflichen ‚Künstlern‘ Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören üblicherweise Leistungen wie PR-Arbeit, Webdesign, Musik etc.

Bleibt die Frage: was ist gelegentlich, was häufig? Eine Orientierungshilfe hierfür gibt es, eine verbindliche Festlegung nicht. Unternehmen sind i.d.R. dann abgabepflichtig, wenn sie jährlich mehr als 3 Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und dafür Eintritt verlangen bzw. Einnahmen erzielen. Die Abgabepflicht ist dabei unabhängig davon, ob der Verwerter bzw. der Ersteller selbst in der Künstlersozialkasse versichert ist. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind juristische Personen – also Kapitalgesellschaften. Allerdings muss die Kapitalgesellschaft für an die selbständigen Künstler gezahlten Entgelte Abgaben an die KSK entrichten.