Ausdrückliche Steuerbefreiung bei Privatnutzung von betrieblichem Tablet-PC oder Smartphone

Aus Von Ramona Schittenhelm

Home-Office ist zur Selbstverständlichkeit geworden. Auch die Tatsache, dass Unternehmen inzwischen erwarten, dass man auch nach offiziellem Feierabend oder im Urlaub mitunter erreichbar ist. Laptop, Tablet-PC oder Smartphone gehört daher inzwischen für die Mitarbeiter zur Grundausstattung – um auch im Heimbüro auf dem Firmennetzwerk arbeiten zu können. Bereits seit 2000 sind etwaige Vorteile aus privater Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei. D.h. es müssen hierauf keine Abgaben gezahlt werden. Der Begriff PC – andere taschenformatige Geräte kannte man um 2000 noch nicht – wurde im Einkommenssteuergesetz inzwischen angepasst vom Gesetzgeber auf „Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetz, und aus dem im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen“.

Datenverarbeitungsgeräte umfasst daher neben dem PC auch das Laptop, den Tablet-PC, das iPad sowie möglicherweise Navigationsgeräte, E-Book-Reader oder Smartphones – je nachdem ob sie so in die betriebliche Nutzung fallen.

Im Rahmen der News des Virtuellen Gewerbevereines informieren wir nur über Neuerungen. Konkrete nähere Auskünfte hierzu kann man sich bei seinem Steuerberater einholen, der eine fundierte Baratung zum Thema liefern kann.