Ehrenamtliche müssten Steuerliche Aspekte berücksichtigen
Betreuer Steuerpflichtige, die als ehrenamtliche Vormünder, Betreuer oder Pfleger eine im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Aufwandsentschädigung erhalten, werden bis zu einem Betrag von 2.100 EUR steuerfrei gestellt. Hintergrund: Bis dato wurden für die ehrenamtliche Tätigkeit ein Steuerfreibetrag von 500 EUR und die Freigrenze bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 256 EUR gewährt. Im Regelfall konnte die jährliche Pauschale von 323 EUR somit steuerfrei vereinnahmt werden. Wurden jedoch mehr als zwei Betreuungen übernommen, reichten der Steuerfreibetrag und die Freigrenze nicht aus, um die Aufwandsentschädigung steuerfrei zu stellen. Infolgedessen wurde der neue Freibetrag von 2.100 EUR eingeführt. Inkrafttreten: Die Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
Steuerliche Informationen ersetzen keine Steuerberatung. Mehr Infos bei Robert Eisel, Steuerberater.
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