Für Kunden und Werber: Gesetzesänderung von §6 PanGV ab 1. Juni 2010

Aus Von Ramona Schittenhelm

Ab 1. Juni 2010 treten Änderungen im §6 der Preisangabenverordnung (PanGV) in Kraft. Als potentieller Kreditnehmer sollte man die Änderungen und Erweiterungen im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ kennen. Hier geben wir Ihnen einen Überblick.

Effektiver Jahreszins = Gesamtkosten des Kredits, die als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits angegeben werden müssen.

Die Berechnung des Vomhundertsatzes erfolgt aufgrund einer mathematischen Formel, die in der Anlage dargelegt wird.

Berechnung des Vomhundertsatzes:
Bei der Berechnung der Gesamtkosten müssen die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen sowie alle weiteren Kosten inkl. Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer tragen muss und dem Kreditgeber bekannt sind, miteinbezogen werden. Davon ausgenommen sind:

1. Kosten, die der Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag tragen muss;

2. Kosten, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt; Ausnahme: Kaufpreis

3. Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden
+ Kosten für die Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können
+ sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Kontoeröffnung ist Voraussetzung für die Kreditvergabe oder die mit dem Konto verbundenen Kosten sind weder im Kreditvertrag noch in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen;

4. Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzungen für die Kreditvergabe oder für die Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;

5. Notarkosten;

6. Kosten für Sicherheiten bei Immobiliendarlehensverträgen im Sinne des § 503 BGB.

Falls bei der Berechnung des Vomhundersatzes eine Änderung des Sollzinssatzes oder sonstiger einzubeziehender Kosten vorbehalten ist und diese zum Zeitpunkt der Berechnung des Vomhundersatzes nicht möglich sind, wird davon ausgegangen, dass Der Sollzinssatz und die veranschlagten Kosten unverändert bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gültig sind.

Folgende Annahmen sind für die Berechnung des Vomhundertsatzes grundlegend:

1. Falls keine Darlehensobergrenze vorgesehen ist, entspricht der Betrag des gewährten Kredits 2 000 Euro;

2. Wurde kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;

3. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.

Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes wird von den in der Anlage niedergelegten Annahmen ausgegangen.

Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits muss der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins NICHT mehr angegeben werden.

Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, müssen der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode NICHT mehr angegeben werden.

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„§ 6a Werbung für Kreditverträge“

Bei Werbungen für den Abschluss von Kreditverträgen mit Zinssätzen oder sonstigen die Kosten betreffenden Zahlen gegenüber Letztverbrauchern müssen folgende Angaben verständlich und auffallend gemacht werden:

1. den Sollzinssatz,

2. den Nettodarlehensbetrag,

3. den effektiven Jahreszins.

Sollzinssatz:

Es muss angegeben werden, ob dieser gebunden, veränderlich oder kombiniert ist

+ welche Kosten bei Vertragsabschluss für den potenziellen Kreditnehmer anfallen.

Falls folgende Angaben Voraussetzung für einen Vertragsabschluss sind, müssen diese aufgeschlüsselt und auffallend platziert werden:

1. die Vertragslaufzeit,

2. bei Teilzahlungsgeschäften, die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,

3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.

Die genannten Angaben müssen mit Beispielen versehen werden. Bei den Beispielen muss ein effektiver Jahreszins zugrunde gelegt werden, der Folgendes erfüllt:

Er muss gemäß den Erwartungen des Werbenden mindestens für zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Kreditverträge gelten; eine höhere Festsetzung ist erlaubt.

Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

„§ 6b Überziehungsmöglichkeiten“

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 BGB hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.