Landratsamt Kelheim erlässt Lärmsanierungsanordnung für Industrieanlagen

Aus Von Ramona Schittenhelm

Das Landratsamt Kelheim hat mit Bescheid vom 24.08.2011 eine Lärmsanierungsanordnung bezüglich der auf dem Werksgelände der Firma Kelheim Fibres GmbH einschließlich der Firmen Dolan GmbH und European Precursor GmbH vorhandenen Anlagen erlassen. In dieser Anordnung nach § 17 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist festgelegt, dass an den relevanten Immissionsorten in der Unteren Dorfgasse bzw. in der Karlstraße und der Fasanenstraße ein Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) bzw. 55 dB(A) und nachts von 45 dB(A) bzw. 43 dB(A) einzuhalten ist.

Nach intensiven Gesprächen unter Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt konnte für diesen Industriebereich bzw. die Nachbarschaft unter Berücksichtigung der bauplanungsrechtlichen Situation eine Regelung festgelegt werden, welche nach einer Übergangszeit zu einer erheblichen Verbesserung der Lärmsituation in den in der Nachbarschaft vorhandenen Wohngebieten und Mischgebieten, insbesondere in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) führen wird.

Bei den Verhandlungen und beim Erlass der Anordnung nach § 17 BImSchG war zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Industrieansiedelung in den 1930er Jahren in der (unmittelbaren) Nachbarschaft des Standortes lediglich in der Unteren Dorfgasse schützenswerte Nutzungen in Form von landwirtschaftlichen Betrieben, die dort auch heute noch den Charakter als Dorf-/Mischgebiet prägen, gegeben war. Eine wesentliche Erweiterung des Industriestandortes erfolgte im Jahr 1960 durch die in Betrieb gegangene Acryl-Produktion. In den Jahren 1962 und 1989 erfolgten der Bau und die wesentliche Erweiterung der Schwefelkohlenstoff-Rückgewinnungsanlage. Die Wohnbebauungen in der Karlstraße und in der Fasanenstraße, welche entsprechend dem Bebauungsplan der Stadt Kelheim als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind, sind zu einem späteren Zeitpunkt nach Ansiedlung des Werkes entstanden. Diese sog. Gemengelage hat sich damit in den letzten Jahrzehnten sowohl durch die wirtschaftliche Entwicklung des Industriestandortes, wie auch durch das Heranrücken der Wohnnutzungen verfestigt.

Aufgrund der Gemengelage ist nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm die Festlegung der Immissionsrichtwerte durch entsprechende Zwischenwertbildung vorzunehmen. Diese Zwischenwertbildung hat sich an der Schutzwürdigkeit und dem Bestandsschutz der angrenzenden Gebiete zu orientieren und unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu erfolgen. Bei Beachtung dieser Kriterien ist das Landratsamt Kelheim zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der gegebenen Gemengelage in Hinblick auf die konkrete Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete Zwischenwerte für die Nachtzeit festzulegen sind.

Die Umsetzung der Vorgaben der Lärmsanierungsanordnung hat in zwei Stufen zu erfolgen. Die festgelegten Immissionsrichtwerte müssen bis spätestens 31.12.2018 eingehalten werden. Bereits bis 31.12.2015 sind Lärmsanierungsmaßnahmen vorzunehmen, welche zu einer Reduzierung der gegenwärtig gegebenen Lärmeinwirkungen in der Nachbarschaft des Werkskomplexes führen werden.